기본권의 제한과 한계에 관한 연구 : 기본권의 심사구조를 중심으로
Der Grundrechtseingriff und die Grenzen der Grundrechtsbeschränkung
- 주제(키워드) 보호영역 , 제한 , 제한의 한계
- 발행기관 서강대학교 일반대학원
- 지도교수 홍성방
- 발행년도 2009
- 학위수여년월 2010. 8
- 학위명 석사
- 학과 및 전공 일반대학원 법학과
- 실제URI http://www.dcollection.net/handler/sogang/000000046094
- 본문언어 한국어
초록/요약
Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der koreanischen Verfassung ‟Alle Freiheiten und Rechte der Staatsbürger können in den Fällen, in denen es für die Staatssicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder das Gemeinwohl erforderlich ist, durch Gesetz eingeschränkt werden. In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.” Artikel 37 Absatz 2 der koreanischen Verfassung, bei der Einschränkung der Grundrechte, darf der Wesensgehalt aller Freiheiten und Rechte nicht angetastet werden. Dieser Absatz begrenzt inhaltlich den Grundrechtseingriff und die Beeinträchtigung der Grundrechte. Das ist ein Produkt des deutschen öffentlichen Rechts. Diesen, in der deutschen öffentlichen rechtlichen Geschichte erworbenen Grundsatz, rezipierte die koreanische Verfassung. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland “In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.” Der Bundesgerichtshof entnimmt dem Artikel 19 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland das Übermaßvebot(Prinzip der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne). Das Übermaßvebot als Schranke der Grundrechtsbeeinträchtigung ist zwar in der von Artikel 37 Absatz 2 der koreanischen Verfassung normiert, die Grundrechte einschränkende Situation durch Auslegung herauszufinden, es ist aber nicht ohne weiteres anzusehen, dass sich das Übermaßverbotsprinzip in Artikel 37 Absatz 2 der koreanischen Verfassung an siedelt. Dann können wir ihn als den verfassungsrechtlichen Ort des Übermaßverbotes das Wesen der Grundrechte in Betracht kommen. An dieser Stelle können wir die sellbständige Bedeutung des Prinzips der Wesensgehaltssperre finden. Das Übermaßverbotsprinzip beruft sich auf die Sprichwort “Die Polizei soll nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen” und “Spatzen mit Kaviar zu füttern, gilt als erlaubt.” Wie oben hat die Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte als etwas absolutes in den deutschen Entscheidungen keine große Rolle gespielt. Es wäre wegen der Schwierigkeit den Wessengehalt klar zu verstehen. Es wäre unseren Rechtssystem damit ähnlich. Die Wesensgehaltssperre von Artikel 37 Absatz 2 der koreanische Verfassung könnte aber nicht dieselbe Bedeutung wie Artikel 19 Absatz 2 des Grundgesetes für die Bundesrepublik Deutschland haben, Artikel 79 Absatz 3 der Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland “Eine Änderung dieses Grundgesetzes, druch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die Grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.” zieht eine Grenze, die öffentliche Gewalten nicht überschreiten können. Weil wir keinen Artikel wie Artikel 79 Absatz 3 der Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland haben, muss für uns diese Rolle die Wesensgehaltssperre von Artikel 37 Absatz 2 der koreanischen Verfassung spielen. Artikel 37 Absatz 2 der koreanischen Verfassung sagt in diesem Sinne, dass auch bei dem Grundrechtseingriff und die Grenzen der Grundrechtsbeschränkung die Grenzen besonders des Wesensgehaltes des Grundrechtes nicht angetastet werden darf. Abschließend kann man sagen, dass Artikel 37 Absatz 2 der koreanischen Verfassung den Artiklen der grundrechtliches Gesetzesvorbehalte sowie des Gebotes des umfassendes Grundrechtsschutzes der Verfassung die Bundesrepublik Deutschland entspricht.
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